Standsicherheitsnachweis bei PV-Freiflächenanlage erforderlich?

PV-Frei­flächenan­la­gen sind großflächige Baukon­struk­tio­nen, meist auf Grün- oder land­wirtschaftlichen Flächen (Agri-PV). Das Auf­stellen ein­er solchen Anlage ist genehmi­gungs­bedürftig. Dementsprechend sind auch die Anforderun­gen der jew­eili­gen Lan­des­bauord­nung zu berück­sichti­gen. Was das mit Sta­tik, Stand­sicher­heit­snach­weis und der Beauf­tra­gung eines Trag­w­erk­s­plan­ers zu tun hat, wird nach­fol­gend erläutert.

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PV-Freiflächenanlagen im Kontext der Landesbauordnung

Eine PV-Frei­flächenan­lage sollte zunächst geplant, genehmigt und dann erst gebaut wer­den. Die Bau­genehmi­gung wird im Regelfall durch einen Architek­ten beantragt (Bauantrag). Die zuständi­ge Baube­hörde prüft die Genehmi­gungs­fähigkeit auf Basis des Bau­pla­nungs- und Bauord­nungsrecht­es. Sollte eine Nutzung für eine PV-Frei­flächenan­lage raum­planer­isch laut Bebau­ungs­plan oder Flächen­nutzungs­plan nicht vorge­se­hen sein, sind im ersten Schritt die Anforderun­gen des Bau­pla­nungsrecht­es zu erfüllen. Dann fol­gt eine Prü­fung des Bauord­nungsrecht­es. Diese wird län­der­spez­i­fisch geregelt. In jed­er Lan­des­bauord­nung ste­ht, dass bautech­nis­che Nach­weise spätestens bei Baube­ginnsanzeige einzure­ichen sind. Zu den bautech­nis­chen Nach­weisen gehören Standsicherheits‑, Wärme‑, Schall- und Brand­schutz­nach­weise. Im Fall ein­er PV-Frei­flächenan­lage wer­den vor­rangig Stand­sicher­heit­snach­weise ange­fordert.

Wer darf einen Standsicherheitsnachweis bei einer PV-Freiflächenanlage erstellen?

Die Bauord­nung regelt auch, wer einen Stand­sicher­heit­snach­weis im jew­eili­gen Bun­des­land ausstellen und unter­schreiben darf. Es heißt, es dür­fen nur Nach­weis­berechtigte den Stand­sicher­heit­snach­weis erstellen. Nach­weis­berechtigte sind im Regelfall Bauin­ge­nieure (Trag­w­erk­s­plan­er), die in der Inge­nieurkam­mer des jew­eili­gen Bun­des­lan­des einge­tra­gen sind. Die meis­ten Bauord­nun­gen akzep­tieren auch Inge­nieure mit Ein­tra­gun­gen in anderen Bun­deslän­dern (Aus­nah­men: z. B. Hes­sen, Schleswig-Hol­stein). Die Mit­glied­snum­mer des Nach­weis­berechtigten ist im Regelfall in der Baube­ginnsanzeige anzugeben.

Benötigt man einen Prüfstatiker bei einer PV-Freiflächenanlage?

Die Frage ist in Abhängigkeit der Angaben zur Gebäudeklasse inner­halb des Bauantrages zu beant­worten. Darüber hin­aus gibt es in einzel­nen Bun­deslän­dern Kri­te­rienkat­a­loge anhand der­er die Schwierigkeit des Bau­vorhabens vom nach­weis­berechtigten Trag­w­erk­s­plan­er bew­ertet wer­den soll. Dieser übern­immt die Ver­ant­wor­tung für die Richtigkeit jen­er Angaben. Erfahrungs­gemäß muss kein Prüf­s­ta­tik­er involviert wer­den.

Weitere Auflagen in Bezug auf die Tragwerksplanung bei PV-Freiflächenanlagen

Jedes bau­genehmi­gungspflichtige Bau­vorhaben wird beantragt und entsprechend geplant und später abgenom­men. Bei der öffentlich-bauord­nungsrechtlichen Abnahme wird stel­lvertre­tend für die Öffentlichkeit geprüft, ob die beantragte Maß­nahme auch den ein­gere­icht­en Pla­nun­ter­la­gen entspricht. Dazu ist ein Trag­w­erk­s­plan­er zu beauf­tra­gen, eine stich­proben­hafte Kon­trolle (Bauüberwachung) durchzuführen und später − bei Baufer­tig­stel­lungsanzeige − die stand­sichere Aus­führung zu genehmi­gen.

Trag­w­erk­s­plan­er gle­ichen dabei die Ergeb­nisse der sta­tis­chen Berech­nung (Stand­sicher­heit­snach­weis) zum Zeit­punkt der Bau­genehmi­gung mit der tat­säch­lich real­isierten Umset­zung ab.

Statische Berechnungen aus dem Ausland − Umgang im Rahmen einer Baugenehmigung

Ins­beson­dere bei Großflächenan­la­gen (Agri-Pho­to­voltaik, PV-Frei­flächen) kommt es häu­fig vor, dass sta­tis­che Berech­nun­gen vom Her­steller der Mon­tagetis­che (PV-Unterkon­struk­tion) erstellt wer­den. Die Her­steller pro­duzieren und pla­nen häu­fig auch im Aus­land. Die sta­tis­che Berech­nung ist dann nicht sel­ten auf Englisch und entspricht nicht dem deutschen Stan­dard. Beispiel­sweise, weil nationale Anhänge des Eurocodes nicht beachtet wer­den, der Doku­men­ta­tion­sum­fang nicht passt, oder sta­tis­che Nach­weise nicht geführt wer­den (Sta­bil­ität­snach­weise, Span­nungsnach­weise, Gebrauch­stauglichkeit­snach­weise, Verbindungsnach­weise etc.). Eine sta­tis­che Berech­nung, die als öffentlich rechtlich­er Stand­sicher­heit­snach­weis ein­gere­icht wird, sollte prüf­fähig sein. Das heißt im Regelfall, dass die wesentlichen Inhalte des Nach­weis­es deutschsprachig sind, alle Ein­gangs­größen, Berech­nun­gen und Nach­weise geführt wer­den. Auch auf nicht nachgewiesene Bauteil­verbindun­gen sollte textlich einge­gan­gen wer­den.

Sta­tis­che Berech­nun­gen aus dem Aus­land kön­nen − sofern voll­ständig, deutschsprachig und fehler­frei auch in Deutsch­land ver­wen­det wer­den. Sie müssten jedoch von einem Nach­weis­berechtigten Trag­w­erk­s­plan­er (Sta­tik­er) geprüft und unter­schrieben wer­den. Die Prü­fung bedarf im Regelfall gewiss­er Plau­si­bil­ität­srech­nun­gen. Teil­weise wer­den diese per Han­drech­nung, teil­weise per Neueingabe der einzel­nen Per­so­n­en durchge­führt.

Fazit: Standsicherheitsnachweise sind Teil einer Baugenehmigung − auch bei PV-Freiflächenanlagen

Ja, eine sta­tis­che Berech­nung ist bei jed­er PV-Frei­flächenan­lage erforder­lich. Die Berech­nun­gen kön­nen grund­sät­zlich von jed­er Per­son erstellt wer­den. Ein­gere­icht, in Form eines Stand­sicher­heit­snach­weis­es erfordert der sta­tis­che Nach­weise eine Prü­fung und Unter­schrift durch einen nach­weis­berechtigten Bauin­ge­nieur (Sta­tik­er, Trag­w­erk­s­plan­er). Der Ein­fach­heit hal­ber kann die gesamte sta­tis­che Berech­nung auch direkt durch den Trag­w­erk­s­plan­er erfol­gen.

Zusammenfassung

Wer darf einen Stand­sicher­heit­snach­weis bei ein­er PV-Frei­flächenan­lage erstellen?

Wer einen Nach­weis erstellen darf wird in den Lan­des­bauord­nun­gen geregelt. Vere­in­facht gesagt han­delt es sich um Inge­nieure, die in der Inge­nieurkam­mer als Tragwerksplaner/Statiker einge­tra­gen und gelis­tet sind. Sie sind haftpflichtver­sichert und aus­re­ichend qual­i­fiziert.

Ist ein Stand­sicher­heit­snach­weis für eine PV-Frei­flächenan­lage erforder­lich?

Ja, weil PV-Frei­flächenan­la­gen genehmi­gungspflichtige Bau­vorhaben in Deutsch­land sind. Es gilt das Lan­des­bauord­nungs­ge­setz, welch­es den Umfang von bautech­nis­chen Nach­weisen regelt.

Darf man eine Sta­tik aus dem Aus­land für den Stand­sicher­heit­snach­weis ver­wen­den?

Die sta­tis­che Berech­nung kann über­all erstellt wer­den. Wichtig ist, dass Sie den deutschen Anforderun­gen entspricht. Damit gemeint ist die Erfül­lung tech­nis­ch­er Anforderun­gen (Anwen­dung fachgerechter Meth­o­d­en, Las­tan­nah­men, sta­tis­ch­er Sys­teme & Co.), dem Doku­men­ta­tion­sum­fang (Voll­ständigkeit aller sta­tisch erforder­lichen Nach­weise), deutschsprachig und struk­turell prüf­fähig (Inhaltsverze­ich­nis, Struk­tur, les­bar). Dann kann die Berech­nung von einem nach­weis­berechtigten Inge­nieur mit Ein­tra­gung in der Inge­nieurkam­mer (Nach­weis­brechtigter gemäß Lan­des­bauord­nung) geprüft/plausibilisiert und unter­schrieben wer­den. Gle­ich­es Ver­fahren ist mit Junior-Trag­w­erk­s­plan­er aus Deutsch­land möglich, welche noch keine Ein­tra­gung besitzen.

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    Sehr fre­undlich­es Team. <br>Erstmals bin ich mit dem Team von Esta­ti­ka beru­flich in Kon­takt gekom­men, als wir einen Trag­w­erk­plan­er für eine Indus­triehalle, beste­hend aus einem Stahl-Skelett mit War­m­dachauf­bau und Sand­wich-Wand­verklei­dung, gesucht haben. Es wur­den sehr gute Lösungsvorschläge entwick­elt um das Gewicht der … Stahlkon­struk­tion zu opti­mieren. Die Zusam­me­nar­beit war so überzeu­gend, dass ich nicht lange über­legen musste als ich einen Trag­w­erk­plan­er für mein Eigen­heim gesucht habe. Auch hier war die Zusam­me­nar­beit vor­bildlich. Auf diesem Wege, nochmal vie­len Dank für die tolle Zusam­me­nar­beit.…
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