
Standsicherheitsnachweis bei PV-Freiflächenanlage erforderlich?
PV-Freiflächenanlagen sind großflächige Baukonstruktionen, meist auf Grün- oder landwirtschaftlichen Flächen (Agri-PV). Das Aufstellen einer solchen Anlage ist genehmigungsbedürftig. Dementsprechend sind auch die Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung zu berücksichtigen. Was das mit Statik, Standsicherheitsnachweis und der Beauftragung eines Tragwerksplaners zu tun hat, wird nachfolgend erläutert.
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PV-Freiflächenanlagen im Kontext der Landesbauordnung
Eine PV-Freiflächenanlage sollte zunächst geplant, genehmigt und dann erst gebaut werden. Die Baugenehmigung wird im Regelfall durch einen Architekten beantragt (Bauantrag). Die zuständige Baubehörde prüft die Genehmigungsfähigkeit auf Basis des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes. Sollte eine Nutzung für eine PV-Freiflächenanlage raumplanerisch laut Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan nicht vorgesehen sein, sind im ersten Schritt die Anforderungen des Bauplanungsrechtes zu erfüllen. Dann folgt eine Prüfung des Bauordnungsrechtes. Diese wird länderspezifisch geregelt. In jeder Landesbauordnung steht, dass bautechnische Nachweise spätestens bei Baubeginnsanzeige einzureichen sind. Zu den bautechnischen Nachweisen gehören Standsicherheits‑, Wärme‑, Schall- und Brandschutznachweise. Im Fall einer PV-Freiflächenanlage werden vorrangig Standsicherheitsnachweise angefordert.
Wer darf einen Standsicherheitsnachweis bei einer PV-Freiflächenanlage erstellen?
Die Bauordnung regelt auch, wer einen Standsicherheitsnachweis im jeweiligen Bundesland ausstellen und unterschreiben darf. Es heißt, es dürfen nur Nachweisberechtigte den Standsicherheitsnachweis erstellen. Nachweisberechtigte sind im Regelfall Bauingenieure (Tragwerksplaner), die in der Ingenieurkammer des jeweiligen Bundeslandes eingetragen sind. Die meisten Bauordnungen akzeptieren auch Ingenieure mit Eintragungen in anderen Bundesländern (Ausnahmen: z. B. Hessen, Schleswig-Holstein). Die Mitgliedsnummer des Nachweisberechtigten ist im Regelfall in der Baubeginnsanzeige anzugeben.
Benötigt man einen Prüfstatiker bei einer PV-Freiflächenanlage?
Die Frage ist in Abhängigkeit der Angaben zur Gebäudeklasse innerhalb des Bauantrages zu beantworten. Darüber hinaus gibt es in einzelnen Bundesländern Kriterienkataloge anhand derer die Schwierigkeit des Bauvorhabens vom nachweisberechtigten Tragwerksplaner bewertet werden soll. Dieser übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit jener Angaben. Erfahrungsgemäß muss kein Prüfstatiker involviert werden.
Weitere Auflagen in Bezug auf die Tragwerksplanung bei PV-Freiflächenanlagen
Jedes baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben wird beantragt und entsprechend geplant und später abgenommen. Bei der öffentlich-bauordnungsrechtlichen Abnahme wird stellvertretend für die Öffentlichkeit geprüft, ob die beantragte Maßnahme auch den eingereichten Planunterlagen entspricht. Dazu ist ein Tragwerksplaner zu beauftragen, eine stichprobenhafte Kontrolle (Bauüberwachung) durchzuführen und später − bei Baufertigstellungsanzeige − die standsichere Ausführung zu genehmigen.
Tragwerksplaner gleichen dabei die Ergebnisse der statischen Berechnung (Standsicherheitsnachweis) zum Zeitpunkt der Baugenehmigung mit der tatsächlich realisierten Umsetzung ab.
Statische Berechnungen aus dem Ausland − Umgang im Rahmen einer Baugenehmigung
Insbesondere bei Großflächenanlagen (Agri-Photovoltaik, PV-Freiflächen) kommt es häufig vor, dass statische Berechnungen vom Hersteller der Montagetische (PV-Unterkonstruktion) erstellt werden. Die Hersteller produzieren und planen häufig auch im Ausland. Die statische Berechnung ist dann nicht selten auf Englisch und entspricht nicht dem deutschen Standard. Beispielsweise, weil nationale Anhänge des Eurocodes nicht beachtet werden, der Dokumentationsumfang nicht passt, oder statische Nachweise nicht geführt werden (Stabilitätsnachweise, Spannungsnachweise, Gebrauchstauglichkeitsnachweise, Verbindungsnachweise etc.). Eine statische Berechnung, die als öffentlich rechtlicher Standsicherheitsnachweis eingereicht wird, sollte prüffähig sein. Das heißt im Regelfall, dass die wesentlichen Inhalte des Nachweises deutschsprachig sind, alle Eingangsgrößen, Berechnungen und Nachweise geführt werden. Auch auf nicht nachgewiesene Bauteilverbindungen sollte textlich eingegangen werden.
Statische Berechnungen aus dem Ausland können − sofern vollständig, deutschsprachig und fehlerfrei auch in Deutschland verwendet werden. Sie müssten jedoch von einem Nachweisberechtigten Tragwerksplaner (Statiker) geprüft und unterschrieben werden. Die Prüfung bedarf im Regelfall gewisser Plausibilitätsrechnungen. Teilweise werden diese per Handrechnung, teilweise per Neueingabe der einzelnen Personen durchgeführt.
Fazit: Standsicherheitsnachweise sind Teil einer Baugenehmigung − auch bei PV-Freiflächenanlagen
Ja, eine statische Berechnung ist bei jeder PV-Freiflächenanlage erforderlich. Die Berechnungen können grundsätzlich von jeder Person erstellt werden. Eingereicht, in Form eines Standsicherheitsnachweises erfordert der statische Nachweise eine Prüfung und Unterschrift durch einen nachweisberechtigten Bauingenieur (Statiker, Tragwerksplaner). Der Einfachheit halber kann die gesamte statische Berechnung auch direkt durch den Tragwerksplaner erfolgen.
Zusammenfassung
Wer darf einen Standsicherheitsnachweis bei einer PV-Freiflächenanlage erstellen?
Wer einen Nachweis erstellen darf wird in den Landesbauordnungen geregelt. Vereinfacht gesagt handelt es sich um Ingenieure, die in der Ingenieurkammer als Tragwerksplaner/Statiker eingetragen und gelistet sind. Sie sind haftpflichtversichert und ausreichend qualifiziert.
Ist ein Standsicherheitsnachweis für eine PV-Freiflächenanlage erforderlich?
Ja, weil PV-Freiflächenanlagen genehmigungspflichtige Bauvorhaben in Deutschland sind. Es gilt das Landesbauordnungsgesetz, welches den Umfang von bautechnischen Nachweisen regelt.
Darf man eine Statik aus dem Ausland für den Standsicherheitsnachweis verwenden?
Die statische Berechnung kann überall erstellt werden. Wichtig ist, dass Sie den deutschen Anforderungen entspricht. Damit gemeint ist die Erfüllung technischer Anforderungen (Anwendung fachgerechter Methoden, Lastannahmen, statischer Systeme & Co.), dem Dokumentationsumfang (Vollständigkeit aller statisch erforderlichen Nachweise), deutschsprachig und strukturell prüffähig (Inhaltsverzeichnis, Struktur, lesbar). Dann kann die Berechnung von einem nachweisberechtigten Ingenieur mit Eintragung in der Ingenieurkammer (Nachweisbrechtigter gemäß Landesbauordnung) geprüft/plausibilisiert und unterschrieben werden. Gleiches Verfahren ist mit Junior-Tragwerksplaner aus Deutschland möglich, welche noch keine Eintragung besitzen.
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