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Statische Begleitung für Ihre PV-Projekte

Doktor-Ingenieur<br>Christoph Ebbing

Dr.-Ing.
Christoph Ebbing

Geschäfts­führer

Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

Dipl.-Ing. (FH)
R. Sithamparanathan

Leit­er Trag­w­erk­s­pla­nung

Diplom-Volkswirt<br>Stefan Tiesmeyer

Dipl.-Vw.
Stefan Tiesmeyer

Leit­er Energiewirtschaft

Grün­dungs­jahr
2019
Jahre Beruf­ser­fahrung
20+
abgeschlossene Pro­jek­te
2.250+

Unbedenklichkeits-
bescheinigung.

Die Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung − unter­schrieben von einem qual­i­fizierten Trag­w­erk­s­plan­er ist ein entschei­den­des Doku­ment, wenn es um planer­ische Sicher­heit für Aus­führende und Haf­tungs­fra­gen im Schadens­fall für Eigen­tümer geht. Fra­gen zur sta­tis­chen Unbe­den­klichkeit ergeben sich vor allem bei der Instal­la­tion von PV-Anla­gen. Viele Fra­gen, die nach­fol­gend gek­lärt wer­den sollen.

Was ist eine Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung?

Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigen­tümer ein­er Immo­bilie und möcht­en eine PV-Anlage auf dem Dach oder an der Fas­sade mon­tieren. Die PV-Anlage hat − je nach Aus­führung ein Gewicht von 10–40 kg/m² und stellt dadurch eine zusät­zliche Belas­tung für Ihr Gebäude dar: baus­ta­tisch und bau­physikalisch.

Bei fehler­hafter Befes­ti­gung kann die PV-Anlage bei zu starken Wind­sog auch eine Gefährdung der angren­zen­den Bebau­un­gen darstellen (Nach­weis gegen Abheben). Bei zu hohem Gewicht kann es passieren, dass Bauteilober­flächen unregelmäßig ver­schat­tet und belastet wer­den, Bauele­mente sich stark durch­biegen, ver­drehen, knick­en oder einknick­en. Wen­ngle­ich ein Gebäude oft­mals durch die Zusatz­be­las­tung ein­bricht, kön­nen höhere Durch­biegun­gen und verän­derte Tem­per­aturbe­din­gun­gen unter­halb der Solar­mod­ule den­noch mit­tel- bis langfristige Schä­den verur­sachen. Dazu zählen beispiel­sweise Riss­bil­dun­gen in einzel­nen Bauteilschicht­en und damit ein­herge­hen­der Feuch­teein­tritt und Kor­ro­sion.

Um die Gefahr ein­er Über­be­las­tung zu ver­hin­dern, wer­den sta­tis­che Berech­nun­gen durchge­führt. Mit Hil­fe anerkan­nter Rechen- bzw. Prüfver­fahren, sowie nachzuweisende Gren­zw­erte der Tragfähigkeit und Gebrauch­stauglichkeit kann die Unbe­den­klichkeit ein­er zusät­zlichen PV-Last bescheinigt wer­den.

Wer darf eine Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung ausstellen?

Wer eine sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit bescheini­gen darf, regeln die Lan­des­bauord­nun­gen. Beim Bauen im Bestand zählt die Instal­la­tion ein­er PV-Anlage im Regelfall zu den ver­fahrens­freien Maß­nah­men (Beispiel NRW: §62 BauO NRW). Sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeits­bescheini­gun­gen wer­den von nach­weis­berechtigten Per­so­n­en aus­gestellt.

Nach­weis­berechtigt sind haupt­säch­lich qual­i­fizierte Trag­w­erk­s­plan­er. Als qual­i­fiziert­er Trag­w­erk­s­plan­er dür­fen sich zumeist Bauin­ge­nieure beze­ich­nen, welche in der Inge­nieurkam­mer als solche einge­tra­gen sind. Entsprechende Lis­ten wer­den von den Inge­nieurkam­mern der einzel­nen Bun­deslän­der geführt. Eine Ein­tra­gung erhält man als Bauin­ge­nieur durch Nach­weise zur Aus­bil­dung (Studi­um), Beruf­ser­fahrung (Pro­jek­tre­f­eren­zen) und ein­er Beruf­shaftpflichtver­sicherung. Qual­i­fizierte Trag­w­erk­s­plan­er beze­ich­net man umgangssprach­lich auch als Sta­tik­er.

Was kostet die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung?

Die Kosten ein­er sta­tisch-kon­struk­tiv­en Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung sind wesentlich von der Fragestel­lung und Daten­grund­lage abhängig. Bei PV-Instal­la­tio­nen sind vor­ab die Daten­grund­la­gen zu prüfen. Es lohnt sich, eine voll­ständi­ge Bauak­te, mit sta­tis­chen Berech­nun­gen, Architek­ten­plä­nen und besten­falls Nach­weisen zur tat­säch­lichen Aus­führung des Bestands­ge­bäudes vor­legen zu kön­nen, da viele Infor­ma­tio­nen im Gebäudebe­stand später nicht mehr gesichtet wer­den kön­nen (z. B. tat­säch­lich­er Dachauf­bau, Bewehrungs­ge­halt in Stahlbe­ton­teilen, ver­steck­te Unterzüge/Überzüge, Fun­da­men­ta­bmes­sun­gen, Bodengüte etc.).

Darauf auf­bauend wird bew­ertet, ob man die Sta­tik neu berech­nen und ein Auf­maß machen muss, oder ein ein­fach­er Las­ten­ver­gle­ich aus­re­icht. Ein Ort­ster­min mit Sicht­prü­fung sollte in jedem Fall durchge­führt wer­den, da im Gebäudebe­stand sehr häu­fig zusät­zliche Las­ten an Stellen befind­en, die in kein­er Gebäude­doku­men­ta­tion auf­tauchen und dadurch leicht­fer­tig mis­sachtet wer­den kön­nten. Ange­bot schreiben, Ort­ster­min durch­führen, Akten zusam­men­stellen und sicht­en, Prüf­pro­tokoll anfer­ti­gen, Erläuterun­gen, Rech­nung schreiben und Zahlungsver­fol­gung sind als Min­dest­maß anzuse­hen.

Bei einem Stun­den­satz von schätzungsweise 150 €/Std. und 16 Stun­den (2 Werk­tage) Min­destaufwand pro Gebäude fall­en schnell Kosten von 2.400 € brut­to an. Tech­nis­che Hil­f­s­mit­tel kön­nen bei unter­schrift­sreifen Doku­menten den Aufwand bed­ingt senken.

Kann kün­stliche Intel­li­genz eine sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung erstellen?

Die Fragestel­lung ist zunächst berechtigt, bedenkt man, dass vor allem bei größeren und mehrfach verän­derten Gewer­bege­bäu­den teil­weise hun­derte (teils unvoll­ständi­ge) Doku­mente nach rel­e­van­ten Infor­ma­tio­nen struk­turi­ert, durch­sucht und geprüft wer­den müssen. Kün­stliche Intel­li­genz kann den­noch allen­falls eine Hil­festel­lung darstellen.Der Grund dafür ist ein­fach: Wer haftet im Schadens­fall, wenn die KI nicht richtig geprüft hat? Keine KI ist einge­tra­gen als qual­i­fiziert­er Trag­w­erk­s­plan­er. Soft­ware­hersteller aller Art gewährleis­ten keine 100 % Genauigkeit, da eine KI sto­chastisch, wie eine Wahrschein­lichkeit­srech­nung agiert.

Ein 100 % Ver­trauen auf die KI würde man als leicht­fer­tig bew­erten, da − wie zuvor erläutert − vor Ort die tat­säch­lichen Rah­menbe­din­gun­gen vom doku­men­tierten Gebäudebe­stand abwe­ichen kön­nen und klar iden­ti­fizier­bare Merk­male dies ersichtlich machen kön­nten. Kün­stliche Intel­li­genz ist daher als ein weit­eres tech­nis­ches Hil­f­s­mit­tel anzuse­hen, mit dem eine höhere Effizienz im Arbeit­sall­t­ag eines Sta­tik­ers erre­icht wer­den kann.

Wann wird eine Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung rechtlich benötigt?

Die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit wird bei nachträglich­er Instal­la­tion ein­er PV-Anlage auf einem Bestands­ge­bäude min­destens in eini­gen Bun­deslän­dern bauord­nungsrechtlich nicht (mehr) gefordert. Die Notwendigkeit ein­er sta­tisch-kon­struk­tiv­en Prü­fung des Bestands­ge­bäudes ist daher vor allem pri­va­trechtliche Anforderun­gen der Immo­bilieneigen­tümer gegenüber den PV-Unternehmen (Bau­un­ternehmen, Gen­er­alun­ternehmen, Gen­er­alübernehmer, Pro­jek­ten­twick­ler).

Pri­va­trechtlich bedeutet konkret, dass sich pro­fes­sionelle Eigen­tümer sich entwed­er ver­traglich zusich­ern lassen, dass keine Schä­den durch die Instal­la­tion ein­er PV-Anlage am Bestands­ge­bäude entste­hen dür­fen und dafür entsprechende Belege vorzuweisen sind. Oder aber die Eigen­tümer lassen sich unab­hängig vom Instal­la­teur sicher­heit­shal­ber eine Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung ausstellen, um beispiel­sweise den Anforderun­gen der Gebäude­ver­sicherung zu genü­gen.

Fazit

Die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung mag am Ende nur ein Doku­ment sein, welch­es von einem qual­i­fizierten Trag­w­erk­s­plan­er (“mit Stem­pel”) unter­schrieben wurde. Der Prü­faufwand ist dabei jedoch nicht zu unter­schätzen. Eigen­tümer tun schließlich gut daran, die Gebäudeak­te gut zu pfle­gen. Solche und weit­ere, ver­gle­ich­bare Anwen­dungs­fälle treten im Leben­szyk­lus ein­er Immo­bilie häu­figer auf (kleinere Umbaut­en, Umnutzun­gen, Zusat­zlas­ten). Der Aufwand für die entsprechen­den Vorun­ter­suchun­gen sind mit voll­ständi­ger Gebäudeak­te deut­lich geringer. An fehlen­den Gebäude­doku­menten kann schließlich eine kün­stliche Intel­li­genz auch (noch) nichts ändern.

Lastenvergleich oder
Modellierung.

Methode: Lastenvergleich

Wie wird die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit bei ein­er PV-Zusat­zlast auf einem Bestands­ge­bäude nachgewiesen? Die Antwort auf diese Frage kann vielfältig aus­fall­en. Die ein­fach­ste − aber nicht immer bedenken­frei anwend­bare Meth­ode ist der Las­ten­ver­gle­ich. Was man unter einem Las­ten­ver­gle­ich ver­ste­ht und wie dieser geführt wird, soll nach­fol­gend erläutert wer­den.

Wir stellen uns vor, auf dem Dach eines beste­hen­den Gebäudes soll eine PV-Anlage instal­liert wer­den. Die PV-Anlage stellt eine Zusat­zlast dar, welche das Dach seit Her­rich­tung des Gebäudes bis­lang nicht belastet hat.

Was ist ein Las­ten­ver­gle­ich?

Bei einem Las­ten­ver­gle­ich ver­wen­det man die sta­tis­che Berech­nung des Bestands­ge­bäudes und prüft die rech­ner­isch ange­set­zten Las­tan­nah­men und ver­gle­icht diese mit den real auftre­tenden Las­ten. Sind die rech­ner­isch ange­set­zten Las­tan­nah­men größer als die tat­säch­lich vorhan­de­nen Las­ten, spricht man von Las­tre­ser­ven. Sind die Las­tre­ser­ven größer als die geplanten Zusat­zlas­ten (z. B. durch eine PV-Anlage), kann mit Hil­fe eines ein­fachen Las­ten­ver­gle­ich­es die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit bescheinigt wer­den.

Welche weit­eren rech­ner­ischen Nach­weise sind bei PV-Instal­la­tion baukon­struk­tiv zu führen?

Eine PV-Anlage sorgt für eine Zusatz­be­las­tung auf dem Dach, welche zu erhöht­en Kräften in einzel­nen Bauteilen führt. Die PV-Anlage selb­st kann jedoch − auf­grund von Wind­druck und Wind­sog­wirkun­gen auch abheben (“herun­ter­fliegen”) und sollte entsprechend gesichert wer­den. Das Sich­ern gegen Abheben wird je nach Dachkon­struk­tion unter­schiedlich gelöst: Bei Flachdäch­ern mit Last­plat­ten und bei Steildäch­ern meist mit Befes­ti­gungsankern, die am Trag­w­erk befes­tigt wer­den. Um die Sicherung zu bemessen sind stan­dortab­hängige Wind­las­ten (Wind­sog und Wind­druck) zu ermit­teln. Im Regelfall wer­den diese Nach­weise von den Sys­temher­stellern geführt.

Welche Voraus­set­zun­gen müssen erfüllt sein, um einen Las­ten­ver­gle­ich durch­führen zu kön­nen?

Ein Las­ten­ver­gle­ich erfordert, dass die sta­tis­chen Berech­nun­gen eines Gebäudes in prüf­fähiger Form vor­liegen. Das heißt, alle sta­tisch rel­e­van­ten Bauteile wur­den bemessen und deren Lage ist doku­men­tiert (beispiel­sweise in einem Posi­tion­s­plan). Alle rech­ner­ischen Las­tan­nah­men sind doku­men­tiert und wieder­auffind­bar. Außer­dem soll­ten die real ver­wen­de­ten Mate­ri­alien vor Ort erkennbar bzw. durch Liefer­scheine, Baustel­len­fo­tos oder Rech­nung beleg­bar sein. Soll­ten Erin­nerung­spro­tokolle von Bauteilauf­baut­en oder Bauteil­abmes­sun­gen vor­liegen (z. B. vom Eigen­tümer selb­st), ist dies entsprechend zu pro­tokol­lieren (rel­e­vant im Schadens­fall). Ein Doku­mentencheck und eine Vor-Ort Bege­hung sind bei einem Las­ten­ver­gle­ich als Min­destanforderung zu werten.

Beispiel für einen Las­ten­ver­gle­ich

Gerech­net wurde ein Dach mit fol­gen­dem Auf­bau:

  • Stahlträger IPE 300
  • Stahl-Trapezpro­fil 104 mm
  • Min­er­al­woll-Däm­mung, d = 160 mm WLG 040, Dichte: 150 kg/m³
  • Dachab­dich­tung Bitu­men, 2‑lagig
  • Kies­be­lag, 50 mm

Tat­säch­lich vorhan­den ist eine Sty­ro­dur-Dämm­plat­te, d = 120 mm WLG 023 mit ein­er Dichte von etwa 30 kg/m³ (> 5x leichter). Die Dachab­dich­tung ist eine Kun­st­stoff­bahn, ein­lagig ver­legt. Der Kies­be­lag wurde bere­its ent­fer­nt. Das Dachtrag­w­erk, beste­hend aus Trapezpro­fil und Stahlträger sind iden­tisch.

Aus dem abwe­ichen­den Dachauf­bau ergeben sich rech­ner­ische Las­tre­ser­ven, die für eine PV-Instal­la­tion genutzt wer­den kön­nen.

Welche baukon­struk­tiv­en The­men sind weit­er­führend zu beacht­en?

Abge­se­hen von der sta­tisch-kon­struk­tiv­en Unbe­den­klichkeit sind Beschädi­gun­gen bei der Mon­tage und während der Nutzungsphase an der Abdich­tungsebene drin­gend zu ver­mei­den. Beschädi­gun­gen kön­nen kurzfristig beim Ver­legen der PV-Mod­ule samt Unterkon­struk­tion entste­hen (z. B. Risse in Abdich­tungs­folien durch scharfe Pro­filka­n­ten während des Trans­portes). Langfristige Beschädi­gun­gen kön­nen entste­hen, wenn lokal sehr hohe Punk­t­las­ten die Abdich­tungs- oder Däm­mebene stark ein­drück­en und dadurch Rei­bungs- oder Span­nungsrisse entste­hen.

Mod­erne Dachab­dich­tungs­bah­nen haben eine bauauf­sichtliche Zulas­sung für hohe Punk­t­las­ten. Frühere Baupro­duk­te hat­ten diese häu­fig nicht. Kleinere Punk­t­las­ten wer­den sta­tisch-kon­struk­tiv nicht als Punk­t­las­ten, son­dern vere­in­facht als Flächen­last berück­sichtigt und damit rech­ner­isch im Regelfall nicht nachgewiesen (nur bei sehr hohen Punk­t­las­ten, beispiel­sweise bei Wech­sel­richter­bänken mit Ein­hausung).

Wie wer­den Las­ten­ver­gle­iche von eini­gen Sta­tik­ern alter­na­tiv geführt?

Eine Art Las­ten­ver­gle­ich kön­nte auch rech­ner­isch durchge­führt wer­den, indem der Aus­nutzungs­grad sta­tisch rel­e­van­ter Bauteile in der beste­hen­den Sta­tik betra­chtet und unter Berück­sich­ti­gung zusät­zlich­er Las­ten im Dreisatz-Ver­fahren rech­ner­isch erhöht wird. Liegt der Aus­nutzungs­grad weit­er­hin unter 1,0 (100 %), kann eine sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit vere­in­facht unter­stellt wer­den. Beispiel:

In der rech­ner­ischen Aus­gangssi­t­u­a­tion ohne PV-Anlage wird das Dach mit 5,00 kN/m² belastet, der Aus­nutzungs­grad (z. B. die Span­nung) des Stahl-Trapezblech­es beträgt rech­ner­isch 75 % (0,75). Die PV-Anlage wiegt inklu­sive Last­plat­ten 0,50 kN/m² inkl. Sicher­heits­bei­w­erten. Dies entspricht ein­er Laster­höhung um 0,50/5,00 = 10 % (0,1). Bei einem Ein­feld-Träger­sys­tem erhöht die Last (q) die resul­tieren­den Kräfte eindi­men­sion­al (nicht expo­nen­tiell). Dementsprechend kön­nte man darauf schließen, dass der neu resul­tierende Aus­nutzungs­grad des Stahl-Trapezblech­es rech­ner­isch nach Beach­tung der PV-Zusat­zlast 75 % + 10 % = 85 % (0,75 + 0,10 = 0,85) beträgt. Die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit für das Stahl-Trapezpro­fil kön­nte mit ein­fachen hand­schriftlichen Nach­weisen bescheinigt wer­den.

Welche kri­tis­chen Bedenken beste­hen bei alter­na­tiv­er Durch­führung des Las­ten­ver­gle­ichs?

Dieses alter­na­tive Lastver­gle­ich-Rechen­ver­fahren ist anwend­bar bei ein­fachen sta­tis­chen Sys­te­men, wenn sichergestellt ist, dass im Bestand alle rel­e­van­ten rech­ner­ischen Nach­weise geführt wur­den und bei allen Nach­weisen rech­ner­isch ein lin­ear­er Zusam­men­hang zwis­chen Lastein­wirkun­gen (q) und resul­tieren­den Kräften beste­ht. Dies gilt auch für Bauteil­verbindun­gen, Schweißnähte, Auflager­punk­te, diverse Quer­streben und son­stige Bauteile. Es erfordert neben ein­er guten Gebäudeak­te viel Erfahrung und Know-How, um eine sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung nur mit einem Las­ten­ver­gle­ich zu führen, obwohl keine Las­tre­ser­ven vorhan­den sind.

Der alter­na­tive Las­ten­ver­gle­ich ist gegenüber der sta­tis­chen Neu­berech­nung ins­ge­samt als fehler­an­fäl­liger zu bew­erten und daher nicht zu empfehlen. In der Prax­is zeigt sich, dass sobald bei einzel­nen Knoten­punk­te und Bauteilen Unsicher­heit beste­ht, eine rech­ner­ische Neueingabe die ver­lässlichere und effizien­tere Meth­ode darstellt.

Wozu wer­den Las­ten­ver­gle­iche auf Basis des sta­tis­chen Aus­nutzungs­grades häu­fig genutzt?

Der vere­in­fachte Las­ten­ver­gle­ich auf Basis des sta­tis­chen Aus­nutzungs­grades wird häu­fig zur Erstein­schätzung der tech­nis­chen Mach­barkeit einge­set­zt. Mit wenig Aufwand kön­nen Fach­ex­perten vor detail­liert­er Auseinan­der­set­zung mit der Gebäud­esta­tik ein­schätzen, ob eine Zusatz­be­las­tung sta­tisch beden­klich ist oder nicht. Sie wer­den beispiel­sweise bei Port­fo­lio­analy­sen auf Doku­menten­ba­sis einge­set­zt (vor­ab: Haf­tungsauss­chluss klären).

Methode: Modellierung

Die Prax­is aus ein­er Vielzahl geprüfter Bestands­ge­bäude zeigt, dass Gebäudeak­ten in den aller­meis­ten Fällen nicht voll­ständig sind, tra­gende Bauteile in der Nutzungsphase zusät­zlich belastet wer­den (z. B. nachträglich instal­lierte Rohre, Kabel­trassen, Kran­bah­nen, Ein­baut­en), oder Pläne, Fotos und Berech­nun­gen nicht übere­in­stim­men. Die Folge: Die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit bei ein­er PV-Instal­la­tion kann ohne Neu­berech­nung der Gebäud­esta­tik rech­ner­isch nicht nachgewiesen wer­den. Es find­et eine Neu­mod­el­lierung statt. Wann eine Neu­berech­nung sin­nvoll ist und wie aufwendig diese sind, wird im nach­fol­gen­den Beitrag erläutert.

Wie wird die Sta­tik eines Gebäudes berech­net?

Die sta­tis­che Berech­nung eines Gebäudes ist so aufge­baut, dass äußere und innere Ein­wirkun­gen auf ein Gebäude in Form von Las­tan­nah­men ermit­telt wer­den. Die Geome­trie und kon­struk­tive Aus­führung eines Gebäudes bes­timmt das sta­tis­che Sys­tem. Sprich: An welch­er Stelle wirken − auf welch­er Länge − welche Las­ten. Das Ziel der sta­tis­chen Berech­nung ist es, jede Art von Lastein­wirkung (Wind, Schnee, Eigengewicht, Erd­beben, Anpral­l­las­ten, Nut­zlas­ten) sich­er in einen tragfähi­gen Bau­grund (Boden) zu leit­en und die Gebäude-Bauteile entsprechend zu dimen­sion­ieren. Zur Dimen­sion­ierung einzel­ner Bauteile wer­den sta­tis­che Sys­teme einzeln betra­chtet und Kräfte an einzel­nen Knoten­punk­ten ermit­telt.

Jedes Bauteil − von oben nach unten − wird, sofern dem Bauteil eine tra­gende Funk­tion zuge­tra­gen wird, einzeln dimen­sion­iert. Für jedes Bauteil und für sta­tisch rel­e­vante Bauteil­verbindun­gen (Schweißnähte, Schraub­verbindun­gen, Nietverbindun­gen) wer­den unter­schiedliche, rech­ner­ische Nach­weise geführt. Dazu zählen beispiel­sweise Druck‑, Zug‑, Biege‑, Knick- und Schub­nach­weise. Sowohl die Stand­sicher­heit als auch die Gebrauch­stauglichkeit sind sicherzustellen. Die Stand­sicher­heit stellt sich­er, dass die gewählte Kon­struk­tion unter widrig­sten Bedin­gun­gen stand­haft bleibt. Die Gebrauch­stauglichkeit stellt sich­er, dass die gewählte Kon­struk­tion auch langfristig keine Bauschä­den, beispiel­sweise auf­grund zu hoher Durch­biegun­gen erfährt. Zu hohe Durch­biegun­gen kön­nen beispiel­sweise bei der Entwässerung am Dach eine wichtige Rolle spie­len (bau­physikalisch und baukon­struk­tiv ungewün­schte Pfützen­bil­dung).

Erfüllt ein Bauteil − auf­grund sein­er Abmes­sun­gen und Form − die rech­ner­ischen Anforderun­gen, gilt das Bauteil als sta­tisch unbe­den­klich.

Wie wird nachträglich das PV-Gewicht berück­sichtigt?

Je nach­dem wo die PV-Anlage instal­liert wird, wer­den zusät­zliche Las­tan­nah­men dem Rechen­mod­ell hinzuge­fügt. Alle rech­ner­isch nachgewiese­nen Bauteile und Bauteil­verbindun­gen wer­den − unter Beach­tung der Zusat­zlas­ten − neu bew­ertet. Es wird abschließend geprüft, ob alle Bauteile trotz höher­er Belas­tung weit­er­hin tragfähig und gebrauch­stauglich sind.

Kön­nen alte Sta­tik-Dateien wiederver­wen­det wer­den?

Teil­weise mag es funk­tion­ieren, dass man alte Berech­nungs­dateien wieder ver­wen­den kann. Da sich Soft­ware­pro­duk­te, Nor­men und Berech­nungsmeth­o­d­en weit­er­en­twick­elt haben, ist die Wiederver­w­ert­barkeit jedoch häu­fig ger­ing. Darüber hin­aus müsste es sich um ein ein­les­bares Daten­for­mat han­deln. Da nicht alle Sta­tik­er mit der gle­ichen Soft­ware rech­nen, ist die Wiederver­w­ert­barkeit am ehesten beim ursprünglichen Sta­tik­er gegeben.

Warum ist eine Neu­mod­el­lierung häu­fig vorteil­haft?

Bei Bestands­ge­bäu­den wurde häu­fig noch mit alten Las­tan­nah­men und ver­al­teten Meth­o­d­en gerech­net. Mod­erne FEM-Berech­nun­gen (Sim­u­la­tionsver­fahren) ermöglichen es, Momentenum­lagerun­gen und andere sta­tis­che Effek­te in einem Gebäude ganzheitlich zu betra­cht­en. Die Ver­fahren sind genauer und helfen teil­weise, die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit nachzuweisen.

Welche Lösun­gen gibt es, wenn einzelne Bauteile trotz mod­ern­er Meth­o­d­en über­lastet sind?

Grund­sät­zlich sind drei Ansätze denkbar.

  1. Die reale Belas­tung wird reduziert. Beispiel­sweise wird die Schicht­dicke vorhan­den­er Kies­beläge ent­fer­nt und die dadurch gewonnenen Las­tre­ser­ven für PV-Anla­gen und Last­plat­ten genutzt.
  2. Es wer­den gerin­gere Zusat­zlas­ten gewählt. Anstelle eines Stän­der­sys­tems wer­den PV-Folien auf das Flach­dach gek­lebt. PV-Folien sind teur­er und weniger effizient, aber manch­mal eine tech­nisch sin­nvolle Lösung.
  3. Es wer­den Nachbesserun­gen am Bestandssys­tem vorgenom­men. Nach der Neu­mod­el­lierung ist genau erkennbar, welche Bauteile nachgebessert wer­den müssten. Ein erfahren­er Trag­w­erk­s­plan­er weiß schnell, welche Maß­nah­men notwendig sind, um die Zusatz­be­las­tun­gen aufnehmen zu kön­nen. Zusät­zliche Querträger oder Streben kön­nen beispiel­sweise ein­fach geschraubt oder geschweißt wer­den. Entsprechende Nach­weise sind zu führen.

Fazit

Die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit kann häu­fig erst nach Neu­mod­el­lierung der Sta­tik rech­ner­isch belegt wer­den. Bei sehr schlechter Gebäude­doku­men­ta­tion kann es zusät­zlich sein, dass ein erhe­blich­er Aufwand für ein Auf­maß entste­ht (inkl. Miete für Hebe­büh­nen oder anderen Gerätschaften). Die Erfahrung zeigt aber auch, dass qual­i­fizierte Trag­w­erk­s­plan­er mit Erfahrung bei PV-Pro­jek­ten auf dem Dach im Regelfall auch kosten­ef­fiziente Lösungswege aufzeigen kön­nen, die sta­tisch-kon­struk­tive Unbe­den­klichkeit nachzuweisen.

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Je bess­er die Gebäude­doku­men­ta­tion, desto geringer sind die Prü­fungskosten der sta­tis­chen Unbe­denklichkeit der PV-Zusat­­zlast.​

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“Wir freuen uns sehr, dass die ESTATIKA GmbH unseren IHK-Arbeit­skreis Wohn- und Gewer­be­bau fach­lich unter­stützt.”

– Dr. Fritz Jaeck­el, Haupt­geschäfts­führer IHK Nord West­falen